Satzung des Vereins "Begegnungszentrum Hilda"

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Begegnungszentrum Hilda". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Pretzschendorf, Ortsteil Colmnitz.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist die Fürderung eines lebendigen dörflichen Gemeinwesens. Dazu verfolgt der Verein folgende Zwecke:
  • Förderung der Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Frau und Mann
  • Förderung der Jugendhilfe
  • Förderung der Seniorenhilfe
  • Förderung des Schutzes von Ehe und Familie und Familienbildung
  • Förderung der Kultur im ländlichen Raum
  • Förderung von Bildung
    Zur Verwirklichung dieser Zwecke schafft der Verein Räume und betreibt das Begegnungszentrum "Hilda".Dort unterbreitet er vielfältige Angebote für Frauen, Familien, Senioren, Kinder und Jugendliche, z.B.
    -Förderung der Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Frau und Mann
    -Maßnahmen zur Prävention von Gewalt gegen Frauen und Mädchen
    -Maßnahmen zum Abbau von Benachteiligungen von Frauen und Müdchen und zur Entwicklung der Chancengleichheit
    -Veranstaltungen zur Stärkung familiärer Ressourcen, PEKiP
    -Maßnahmen zur Förderung der Kommunikation und zum gewaltfreien Umgang in der Familie
    -Begegnung verschiedener Familienmodelle
    -Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf der Basis des KJHG zur Stärkung der Persönlichkeit, Förderung sozialen Verhaltens, Eigenverantwortung und Verantwortungsbewußtseins des/der Einzelnen
    -Kunstwerkstätten, Musik- und Theaterveranstaltungen, Lesungen
    -Maßnahmen zum Dialog und der Gleichberechtigung zwischen den Generationen
    -Beratungsangebote
    § 3 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
    5. Die Mitglieder erhalten - mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse der Vereinsorgane, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
    § 4 Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres werden, die die Satzung und die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann jederzeit gestellt werden. Er bedarf der Schriftform.
    2. Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen müssen dabei eine/n Vertreter/in namentlich bestimmen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
    3.Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
    4.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
    5.Der Austritt ist schriftlich zu erklären und ist zum jeweiligen Quartalsende möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.
    6.Verstößt ein Mitglied in schuldhafter oder grob fahrlässiger Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins oder bleibt es, trotz schriftlicher Mahnung, den Beitrag für mehr als 6 Monate im Verzug, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied hat das Recht zur Stellungnahme.
    § 5 Beiträge
    1. Die Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
    2.Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.01. des Folgejahres fällig.
    3.Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag ausgesetzt oder verringert werden. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.
    § 6 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Anschreiben durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    2.Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    3.Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
    4.Die Mitgliederversammlung entscheidet über
  • Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • 5.Die Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Satzungszwecks bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüssen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Er kann auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut gestellt werden.
    6.Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder termingerecht eingeladen wurden.
    7.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
    § 7 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und auüergerichtlich. Mitglieder des Vorstandes können nur volljährige Vereinsmitglieder sein.
    2.Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte mit einer Summe über 3.000,- DM vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein.
    3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt und ins Vereinsregister eingetragen sind.
    4.Der Vorstand regelt seine Geschäftsverteilung in eigener Zuständigkeit. Er kann sich eine Geschüftsordnung geben.
    5.Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann jedoch eine/n LeiterIn des Begegnungszentrums "Hilda" oder eine/n andere/n VertreterIn nach § 30 BGB bestellen.
    6.Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit ist eine telefonische oder fernschriftliche Entscheidungsfindung möglich.
    7.Die vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung und das vorzeitige Ausscheiden auf eigenes Verlangen des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. Sollte der Vorstand dadurch aus weniger als 3 Personen bestehen, so kann er bis zum Ende der Wahlperiode ein weiteres Mitglied des Vereins in den Vorstand berufen.
    8.Der Vorstand entscheidet über
  • Miet-, Pacht- und andere Verträge
  • Finanzkonzepte
  • Kreditaufnahmen
  • Anträge
  • Anschaffungen
  • Einstellung und Entlassung von MitarbeiterInnen
  • 9.Der Vorstand kann einzelne Entscheidungskompetenzen und Aufgaben per Vollmacht delegieren.
    § 8 Protokoll
    Die durch den Vorstand und die Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von einem Vorstandsmitglied und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
    § 9 Finanzierung und Haushalt
    1. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen.
    § 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
    1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Beschlußfähig ist die zu diesem Zweck einberufene Versammlung dann, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.
    Sollte bei dieser Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Mehrheit der Mitglieder anwesend sein, ist unter Beachtung der Frist neu zu einer Mitgliederversammlung zu laden. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Der Beschluü zur Auflösung erfordert in diesem Fall 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für den steuerbegünstigten Zwecke "Förderung der Bildung und Kultur im ländlichen Raum"zu verwenden.
    Colmnitz, den 21.09.2001